Christina Keil

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht

fon +49 (0)89 999 500 780
fax +49 (0)89 999 500 789
E-Mail: keil@kanzlei-abhk.de

Fremdsprachen: Englisch

Notrufnummer

+49 (0)172 8961759


In strafrechtlichen Notfällen, wie Verhaftungen oder Hausdurchsuchungen

Vita

Geboren 1981 in Nördlingen
Studium der Rechtswissenschaften Julius-Maximilians-Universität, Würzburg
2006 Erstes Staatsexamen
2008 Zweites Staatsexamen
2008 Zulassung als Rechtsanwältin
2008 Rechtsassessorin in Anwaltskanzlei, Würzburg
2008-2010 Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Strafrecht, München
2010-2019 Anwaltskanzlei Brunner | Keil
seit April 2019 ABHK Rechtsanwälte
seit Januar 2012 Fachanwältin für Strafrecht

Mitgliedschaften

Münchener Anwaltverein e.V.
Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins
Initiative bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.
Blaue Hilfe 1860
DVJJ Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.

Wenn Sie, Ihre Verwandten oder Freunde in die Mühlen der Strafjustiz geraten sind, vertrete ich Sie erfahren und kompetent in sämtlichen strafrechtlichen Belangen. Egal ob in Haft oder auf freiem Fuß, jeder Mandant erhält von mir eine individuelle Betreuung.

Sprachbarrieren stellen kein Vertretungshindernis dar, da ich zuverlässige Dolmetscher an der Hand habe, die mich jederzeit auch in die Haftanstalt begleiten.

Als Herausforderung sehe ich zudem den Perspektivenwechsel vom Täter hin zum Opfer, weshalb ich im Rahmen der Nebenklage auch für die Interessen der Opfer einstehe.

Sollten Sie als Zeuge die Konfrontation mit der Justiz scheuen, nehme ich gerne Ihre Rechte in der Funktion als Zeugenbeistand wahr.

Hier ein Überblick über meine Tätigkeitsfelder:

  • Strafrecht
    die ganze Bandbreite, insbesondere
    • Betäubungsmittelstrafrecht
    • Jugendstrafrecht
    • Verkehrsstrafrecht
  • Nebenklage / Opferschutz

Scheuen Sie sich nicht und treten mit mir in Kontakt, ich freue mich auf Ihren Anruf!

Honorar

Die Höhe des Honorars bemisst sich nach dem zeitlichen Umfang der Mandatsbearbeitung. Je nachdem rechne ich nach den gesetzlichen Gebühren des RVG ab, vereinbare mit Ihnen ein Stundenhonorar oder eine Honorarvereinbarung mit Pauschalgebühren.

Für eine Erstberatung fallen die gesetzlichen Gebühren gem. § 34 RVG an, die im Fall der Mandatsübernahme angerechnet werden.